Anpassung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westliche Dümmerniederung“ in der Stadt Damme und der Gemeinde Steinfeld, Landkreis Vechta und der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“, Landkreis Diepholz (705/2019)
  
  Haltung der CDU Kreistagsfraktion:
  Die CDU Fraktion lehnt eine weitere Ausdehnung des schon vorhandenen Naturschutzgebietes „Westliche Dümmerniederung“ ab. 
  
  Dieses Naturschutzgebiet ist 2007 nur zustande gekommen, weil die betroffenen Landwirte dem vorgeschalteten Flurbereinigungsverfahren zugestimmt haben. In diesem Verfahren hat die damalige Landesregierung zugesichert, dass die jetzt geschaffenen Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes nicht unter Schutz gestellt werden. An dieses Versprechen sollte sich auch die heutige Landesregierung gebunden fühlen. Die großen Bewirtschaftungseinschränkungen bedeuten einen enormen Wertverlust, die Flächen sind dann nicht mehr zu bewirtschaften und der schon vorhandene Flächenkonflikt wird weiter verschärft. 
  
  Die CDU ist für Umwelt- und Naturschutz, aber gegen Vertragsbruch und Enteignung erklären die Fraktionsvorsitzende der CDU Kreistagsfraktion, Sabine Meyer und der Geschäftsführer der Fraktion, der Dammer Walter Goda.
  

Hier sind ganze Existenzen bedroht, einmal von aktiven Landwirten, aber  auch die von nicht mehr aktiven Landwirten, die diese Pachtflächen zur  Alterssicherung nutzen müssen. Hier wird ein Beitrag zur  Politikverdrossenheit geliefert und das Vertrauensverhältnis restlos  zerstört. Niemand wird glauben, dass angrenzende Flächen nicht auch noch  irgendwann betroffen sein werden. Das Land Niedersachsen steht hier in  der Verantwortung und kann nicht einfach den Kreistag Vechta anweisen.
  Sollte  das Land hier einen Vorschlag zur Ausweisung eines  Landschaftsschutzgebietes einbringen, ist die CDU Kreistagsfraktion  offen, wenn denn die nötigen Einschränkungen eine Bewirtschaftung weiter  zulassen.
  Das gesamte Gebiet mit Naturschutz- und  Landschaftsschutzflächen könnte zukünftig eine ideale Fläche für die  Forschung sein, um am praktischen Beispiel den Unterschied zwischen  Landschaftsschutz und Naturschutz zu erforschen.    
Hintergrund:   2007 wurde die Naturschutzverordnung „Westliche  Dümmerniederung“ erlassen. Dieses Naturschutzgebiet ist Teil des EU  Vogelschutzgebietes Dümmer. Im Rahmen dieser Ausweisung wurde damals ein  Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Dabei wurden die Flächen  privater Eigentümer aus dem NSG herausgetauscht. Hinsichtlich der  weiteren Flächen des Vogelschutzgebietes, die nicht vom NSG umfasst  waren, wurde den Eigentümern ein sogenannter Vertragsnaturschutz auf  freiwilliger Basis angeboten.
  Zum Aufbau und Schutz des Europäischen  ökologischen Netzes Natura 2000 sind nun die Europäischen  Vogelschutzgebiete gemäß der EU- Vogelschutzrichtlinie zu sichern, d.h.  in der Regel zu Naturschutzgebieten zu erklären. Das Naturschutzgebiet  „Westliche Dümmerniederung“ ist somit nach diesen Vorgaben auf die  Ausdehnung des Europäischen Vogelschutzgebietes auszudehnen.
  In der  Sitzung des Kreistages vom 05.04.2018 wurde einstimmig beschlossen, dass  der Landrat mit der Aufstellung eines Entwurfes zur Anpassung der  NSG-Verordnung „Westliche Dümmerniederung“ beauftragt wird, um das  Vogelschutzgebiet Dümmer ausreichend zu sichern. Der Verordnungsentwurf  hat ausgelegen. Dabei gab es unter anderen 44 Einwände von  Privatpersonen, die sich im Wesentlichen dagegen richten, dass die  Flächen nun dem NSG zugeschlagen werden. 
  Bei der geplanten  Vergrößerung des NSG handelt es sich um eine Gesamtfläche von über 370  ha, 237 ha davon in Privatbesitz, 150 ha Grünlandflächen.
  Der Landrat  hat Umweltminister Lies angeschrieben und die Problematik erklärt,  gerade im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Landwirte, denen das  Land damals zugesagt hat, die Unterschutzstellung in diesen Gebieten  über den Vertragsnaturschutz zu sichern, denn nur mit dieser Zusage  konnte das Flurbereinigungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden.  Die Antwort des Ministers ist eindeutig, der Landkreis muss die  Ausweisung vollziehen. Mit dem Schreiben wird der Landrat angewiesen,  tätig zu werden. Die Verwaltung muss hier die Unterschutzstellung  vorschlagen.