Der Deutsche Bundestag beschließt heute das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das sogenannte 
  3. Bevölkerungsschutzgesetz.
  In diesem Zusammenhang kursieren im Internet und auf Social-Media-Plattformen haarsträubende Behauptungen und Falschmeldungen. Dazu erklärt die CDU-Bundestagsabgeordnete Silvia Breher:
  
  „Mit dem vorliegenden Gesetz verschaffen wir den Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ein dringend benötigtes Update.
  
  
So werden beispielsweise 17 konkrete staatliche Maßnahmen zum Schutz vor  einer Ausbreitung des Virus bestimmt, die die Bundesländer in  Abhängigkeit von der Infektionslage erlassen können. Dazu zählen u.a.  die Anordnung einer Maskenpflicht, Abstandsregelungen oder die  Beschränkung von Kultur-, Sport- oder Freizeitveranstaltungen. Die  Maßnahmen können auf diese Weise nicht mehr wie bisher auf Grundlage  einer unbestimmten Generalklausel beschlossen werden.   
  Wichtig  ist zudem, dass die Länder jetzt konsequent die getroffenen Maßnahmen  befristen und begründen müssen. Eingriffe in besonders sensible Bereiche  wie die Versammlungsfreiheit, Gottesdienste oder auch beim Besuch von  Pflegeheimen, Krankhäusern und Einrichtungen der Behindertenhilfe sind  nur noch zulässig, wenn alle anderen bisherigen Schutzmaßnahmen eine  wirksame Viruseindämmung nicht sicherstellen können. Dabei wird  gesetzlich klargestellt, dass es nicht wie im Frühjahr zu einer  vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen kommen darf.  
  Auch  sorgen wir für mehr Rechtsklarheit, was überhaupt unter einer  epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu verstehen ist und knüpfen  deren Feststellung durch den Bundestag an klare Kriterien.  
  Entgegen  so mancher Behauptung in den sozialen Netzwerken kann der Bundestag zu  jeder Zeit frei darüber entscheiden, die Feststellung der epidemischen  Lage von nationaler Tragweite aufzuheben und somit auch die erteilten  Befugnisse der Exekutive rückgängig zu machen. Spätestens zum 31. März  2021 treten die Bestimmungen automatisch außer Kraft.  
  Damit wird  deutlich: Die Grundrechtseinschränkungen und Sondervollmachten können  und dürfen kein Dauerzustand sein. Wir geben der Bundesregierung und den  Landesregierungen aber die Möglichkeit, mit geeigneten und  situationsabgestimmten Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Pandemie zu  bekämpfen, um unsere Gesundheit und Freiheit bestmöglich zu schützen.  Das Heft des Handelns liegt jedoch weiterhin beim Parlament.  
  Im  Übrigen bringen wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz neue Hilfen für  Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen und den Öffentlichen Gesundheitsdienst  auf den Weg sowie verlängern die Verdienstausfallentschädigung für  Eltern, wenn ihre Kinder wegen Kita- oder Schulschließungen zu Hause  betreut werden müssen.“